Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 01.08.2017 in Kraft! Die AwSV gilt bundesweit und ersetzt die VAwS.
Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit der AwSV ist die Verhinderung der nachteiligen Veränderung unserer Gewässer. Dabei legt die AwSV maßgeblich Anforderungen an den Betrieb von Anlagen mit Umgang wassergefährdender Stoffe und landwirtschaftlichen Anlagen fest.
Unterschieden werden LAU- und HBV-Anlagen sowie JGS-Anlagen.
Für diese Anlagen gelten besonders hohe Anforderungen, der so genannte Besorgnisgrundsatz. Hierbei werden für Produkte neben den bautechnischen Anforderungen, besondere Anforderungen an das Wasserrecht gestellt.
Um das Schädigungspotential wassergefährdender Stoffe zu beschreiben werden diese in Wassergefährdungsklassen (1 bis 3) eingeteilt. Da neben dem Gefährlichkeitspotential auch die Menge eines Stoffes zu berücksichtigen ist, werden Gefährdungsstufen im Verhältnis Gefährlichkeit und Volumen beschrieben.
Des Weiteren werden noch allgemein wassergefährdende Stoffe, aufschwimmende und landwirtschaftliche Stoffe unterschieden.
Anhand der Gefährdungsstufen ergeben sich Anforderungen an den Betrieb der Anlagen und u.a. die Prüfpflicht und -häufigkeit. So sind beispielsweise oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen ab der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme und ab Gefährdungsstufe C dann alle 5 Jahre, im Wasserschutzgebiet ab Gefährdungsstufe B alle 2,5 Jahre prüfpflichtig. Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig.
(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
Ungenügend gesicherte Entnahmestation bei einem oberirdischen Gülletank.
(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.
Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.
(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.
Die GZS ist dabei ihr Partner für die Aufgaben, die sich aus dem WHG und AwSV ergeben, dass sind beispielsweise:
Stand: Juni 2022