Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC (Intermediate Bulk Container (IBC, deutsch: Großpackmittel, ugs: Gittertank)), starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie Reinigung, Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, liegen in der Verantwortung des Betreibers.
Durch die Inspekteure der GZS wird geprüft:
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC
a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach Wiederaufarbeitung) und nach Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
Eine gegeben falls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies
für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
b) In Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:
Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.
Zusätzlich müssen alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe einer geeigneten Dichtheitsprüfung, unterzogen werden. Die Verfahren und Intervalle ergeben sich aus dem Regelwerk:
Welche Großpackmittel müssen geprüft werden?
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden.
Prüfungsintervalle
Die GZS ist anerkannt als Inspektionsstelle I. (Link zum BAM)
Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 ADR/RID/IMDG-Code können durch die nach A.1.4.1 anerkannte
Inspektionsstelle I unter Beachtung dieser BAM GGR 002 durchgeführt werden.
Die Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 b ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDGCode können auch durch die nach A.1.4. anerkannten Inspektionsstellen II unter Beachtung dieser BAM GGR 002 durchgeführt werden.
Wie wird was geprüft?
Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren
(Inspektionsstelle II)
Inspektion nach nicht mehr als fünf Jahren
(Inspektionsstelle I)
Inspektion nach Reparatur
(Inspektionsstelle I)
Ergebnisse der Prüfungen/Inspektionen
Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren
(Inspektionsstelle II)
Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren
(Inspektionsstelle II)
Inspektion nach höchstens zweieinhalb Jahren
(Inspektionsstelle II)
Stand: Februar 2021